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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Genügt eine vorläufige Todesbescheinigung für das Einsargen?

Aufgabe der Notärzte

Immer wieder erreichen uns Anfragen über die Rechte und Pflichten von Ärzten und Bestattern im Zusammenhang mit der Todesbescheinigung. Tatsächlich hilft auch hier wie so oft ein Blick ins Gesetz, um für Klarheit zu sorgen.

Das saarländische Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen, kurz Bestattungsgesetz, in der Fassung vom 01. Juli 2009, ist tatsächlich sehr ausführlich und übersichtlich gestaltet, so dass man hierin viele Antworten auf seine Fragen findet. In § 22 zum Thema Überführung in Leichenhallen, heißt es insoweit: „Zum Transport der Leiche ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins oder einer Todesbescheinigung  erforderlich“.

Das heißt, der Bestatter darf eine Überführung in eine Leichenhalle vornehmen, selbst dann, wenn eine Todesbescheinigung nicht vorliegt. Es genügt der sogenannte vorläufige Todesschein, der von einem Notarzt ausgestellt wird. Hierzu heißt es in Absatz 3 von § 13, dass die sogenannten Notärzte grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet sind, sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Die Vornahme der Leichenschau ist dann einem anderen Arzt vorbehalten und ist z. B. notwendig, um die standesamtlichen Beurkundungen vornehmen zu können.

Wenn man so will, ist  die eingangs gestellte Frage falsch gestellt. Es geht nicht um das Einsargen, sondern beim vorläufigen Totenschein geht es lediglich darum, dass der Transport ermöglicht wird. Weitere Handlungen am Leichnam sind selbstverständlich bis zur ordnungsgemäßen Leichenschau nicht zulässig. Dies gilt auch für ein „Einsargen“, was im Übrigen keinen amtlichen verwendeten Begriff darstellt. Die DIN EN 15017 kennt den Begriff ebenfalls nicht. Dort wird nur der Begriff Einbettendefiniert. Dabei geht es darum, wie der Leichnam in den Sarg gelegt wird.

Nach der saarländischen Bestatterverordnung vom Juli 2009 dient der vorläufige Totenschein als Grundlage für die Ausstellung der Todesbescheinigung und ist der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat.