Zum Hauptinhalt springen

BESTATTERINNUNG SAARLAND

Neues zusätzliches Formular bei der Bestattungsvorsorge

Bei einer erstmaligen Geldanlage bei einer Bank oder Sparkasse verlangen unter anderem US-amerikanische Regelungen eine Selbstauskunft von natürlichen Personen über deren Steuerveranlagung.

Der automatisierte zwischenstaatliche Informationsaustausch zwischen den USA und Deutschland dient der Vermeidung von Steuerhinterziehung. Die Besonderheiten der Steuergesetzgebung in den USA mit der Bezeichnung FACTA hat damit direkte Auswirkungen auf Geldanlagen in Deutschland und verlangt nun auch bei der Bestattungsvorsorge mit einem Treuhandkonto, dass ein entsprechendes Formular vom Kunden des Bestatters ausgefüllt und unterschrieben wird. In dem beigefügten Vordruck sind die dortigen drei Fragen jeweils mit Nein anzukreuzen und es gibt keine Probleme. Voraussetzung dafür, dass die Fragen entsprechend beantwortet werden können, ist lediglich, dass die betreffende Person in den USA nicht steuerlich ansässig ist. Das wird in aller Regel der Fall sein.

Im Vordruck sind die persönlichen Daten des Kunden anzugeben und dieser hat auch zu unterschreiben. Der Kunde der Sparkasse ist in diesem Fall zugleich auch der Kunde im Sinne des Bestattungsvorsorgevertrages, wie er von der Bestatterinnung des Saarlandes angeboten wird. Damit ist der „Kunde“ auch der Kunde des Bestattungsunternehmens. Sofern eine Betreuung vorliegt, muss die Selbstauskunft eben auch vom Betreuer unterschrieben werden.

Es ist leider nicht zu ändern, dass nun bei der einfachen und transparenten Lösung der Bestattungsvorsorge mit der Innung als Treuhänder und mit einer Geldanlage bei der Sparkasse Saarbrücken ein weiteres Formular benötigt wird. Die Selbstauskunft sollte zukünftig jeden Bestattungsvorsorgevertrag beigefügt sein, worauf der Bestattungsunternehmer zu achten hat. Ansonsten kann es passieren, dass die Sparkasse die betreffende Geldanlage zu lange nicht vornimmt, wie die Selbstauskunft nicht vorliegt. Zu beachten ist dabei, dass bei jeglicher Treuhandanlage nicht der Treuhänder der Steuerpflichtige ist, sondern der jeweilige wirtschaftliche Berechtigte, also der Treugeber bzw. eben Kunde.