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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Vorsorge

Seit dem 01.01.2004 zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen kein Sterbegeld mehr aus. Spätestens seit diesem Zeitpunkt macht es Sinn, für die eigene Bestattung vorzusorgen. Vor allem kann man so verhindern, dass die Erben eine möglichst billige Bestattung wählen um etwas mehr vom Erbe zu erhalten.

Andererseits kann eine Bestattungsvorsorge auch verhindern, dass später für die Kosten der Bestattung von den Angehörigen Sozialhilfe beantragt werden muss. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind Bestattungsvorsorgen gegenüber dem Sozialamt privilegiert. Nur für den Fall einer Bestattungsvorsorge kann das freie Schonvermögen von  10.000 Euro (bis zum 31.03.2017: 2.600 Euro und bis zum 31.12.2023: 5.000 Euro) erhöht werden, so dass eine Sozialbestattung vermieden werden kann. Die Sozialämter erkennen höhere Vorsorgebeträge an, wenn sicher gestellt ist, dass die Gelder ausschließlich für die Bestattung verwendet werden können und dem freien Zugriff des Antragstellers für die Sozialhilfe oder seinen Angehörigen/Betreuer entzogen sind.

Insoweit erkennen im Saarland die Sozialämter einen weiteren Betrag von 2.600 Euro für die Bestattungsvorsorge (zusätzlich zum gesetzlichen Schonvermögen) an. Nimmt man das freie Schonvermögen hinzu, ergibt sich folgende Anlagemöglichkeit:

  • für Einzelpersonen: 10.000 Euro freies Schonvermögen + 2.600 Euro speziell für Bestattungsvorsorge = 12.600 Euro
  • für Ehegatten: jeweils 2.600 Euro Bestattungsvorsorge für jeden Ehegatten = 5.200 Euro + 10.000 Euro + 10.000 Euro = 25.200 Euro.

Allerdings sollten diese Beträge nicht voll ausgeschöpft werden, da ein gewisses freies (frei verfügbares und nicht festgelegtes) Schonvermögen beim Kunden verbleiben sollte. Insoweit dürften die Sozialämter auf die Reduzierung solch hoher Bestattungsverträge drängen, wenn ein Antrag auf Sozialhilfe (meist im Zusammenhang mit einer Pflegeheimunterbringung) gestellt wird.

Bestattungsvorsorgeverträge sind unbedingt von anderen Vorsorgegestaltungen zu unterscheiden wie Testament, Betreuungsvollmacht oder Patientenverfügung. Da es sich insgesamt betrachtet um eine rechtlich anspruchsvolle Regelung handelt, empfiehlt sich für Bestatter die Teilnahme an einem speziellen Seminar (Bestattungsvorsorgetraining). Dies wird von uns regelmäßig angeboten, siehe auch auf dieser Internetseite unter Berufsbildung > Lehrgangsangebote.

DIE INNUNG LEGT GELD DES KUNDEN TREUHÄNDERISCH BEI DER SPARKASSE AN

Der bisher von uns empfohlene Durchführungsweg bei der Bestattungsvorsorge mittels einer Sterbegeldversicherung wurde aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Maklerrichtlinie und Versicherungsvertragsgesetz) immer komplizierter. Daher bieten wir nun mit einem Festgeldkonto bei der Sparkasse Saarbrücken eine einfache und transparente Alternative an. Die Innung ist als Treuhänder zwischengeschaltet. So bleibt für saarländische Innungsbestatter dieser interessante Markt erhalten und können deren Kunden von den günstigen Konditionen profitieren.

  • Unsere Lösung ist einfach und transparent
  • Sie schließen mit Ihrem Kunden einen Bestattungsvorsorgevertrag ab.
  • Der Kunde überweist den vereinbarten Betrag auf unser Konto – wir legen den Betrag auf einem Festgeldkonto bei unserer Hausbank, der Sparkasse   Saarbrücken, zu einem festen Zinssatz für ein Jahr an (weitere Konditionen: siehe unten!)
  • Im Sterbefall zahlen wir den sich dann ergebenden Betrag an den Bestatter aus.

Die Konditionen sehen im Einzelnen wie folgt aus:

  • Stirbt der Kunde, erfolgt nach Vorlage der Sterbeurkunde die Auszahlung an uns. Die Geldanlage kommt dem Bestattungsvorsorgevertrag zugute und erhöht im Idealfall das Kapital für die spätere Bestattung. Allerdings raten wir zu einer regelmäßigen Überprüfung der vereinbarten Kostenansätze im Hinblick auf Inflation und besondere Preiserhöhungen, etwa bei Friedhofsgebühren!
  • Die Innung erhält jeweils bei Einzahlung eine Hebegebühr von 100 €. Erfolgt zwischenzeitlich eine Erhöhung oder Reduzierung der Anlage, fallen dafür keine Gebühren an.
  • Die Sparkasse legt das Treuhandvermögen als Tagesgeldkonto an. Dafür fallen keine Verwahrentgelte (Negativzinsen) an. Vielmehr erfolgt entsprechend der allgemeinen Zinsentwicklung ggf. eine Verzinsung gemäß den jeweils Sparkassen-üblichen Zinssätzen für Tagesgeldkonten. Allerdings erhebt die Sparkasse eine einmalige Einrichtungsgebühr für das Tagesgeldkonto in Höhe von 175 €.
  • Die Hebe- und die Einrichtungsgebühr zahlt der Auftraggeber an die Innung bzw. ist die Innung berechtigt, die Gebühren vom Anlagebetrag in Abzug zu bringen.
  • Die Geldanlage bei der Sparkasse Saarbrücken läuft auf den Namen der Fachinnung Holz und Kunststoff Saar (Bestatterinnung) mit dem Kunden als wirtschaftlich Berechtigten. Aufgrund der Besonderheiten bei einem Treuhandkonto fällt bei Zinszahlungen grundsätzlich die sogenannte Kapitalertragssteuer an.
  • Den Einbehalt der v. g. Steuer kann der Kunde aufgrund der Steuergesetzgebung auch nicht bei der Einkommenssteuererklärung zurückfordern!
  • Der Anlagebetrag sollte sich auf mindestens 3000 € belaufen.

    Bitte beachten Sie auch: Es verbleibt ein Risiko, wenn der Sterbefall nicht nahe am Wohn- bzw. Bestattungsort eintritt. Eventuelle zusätzliche Überführungkosten sind nicht durch die Regelung gedeckt. Darauf ist der Kunde hinzuweisen. Oftmals besteht ein solches Risiko aufgrund der Lebensumstände des Kunden nicht, in anderen Fällen lässt sich das Risiko zum Teil, nämlich bei Auslandsaufenthalten/-reisen, günstig durch eine ohnehin empfehlenswerte Auslandskrankenversicherung abdecken.

    DIE INNUNG IST ALS TREUHÄNDER ZWISCHENGESCHALTET

    Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Sterbegeldversicherungsverträge, die mit der LV 1871 bzw. dem Münchner Begräbnisverein abgeschlossen werden.

    Weitere Voraussetzungen sind:

    • Teilnahme an einem Seminar zur Bestattungsvorsorge
    • Abschluss eines Treuhandvertrages mit unserer Fachinnung
    • Abschluss eines Alleinvermittlervertrages mit der LV 1871
    • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Gewerbezentral-registerauszuges und einer Gewerbeanmeldung

    Ein zusätzlicher Jahresbeitrag wie beim DIB fällt hier nicht an, allerdings wird aus der Provision für den Abschluss einer Sterbegeldversicherung ein geringerer Betrag ausgezahlt an den Bestatter, nämlich 22 Promille der Bewertungssumme (das entspricht nicht ganz der Versicherungssumme!), wobei hier noch die so genannte Stornoreserve und die Prämie für die zwingend gesetzlich vorgesehene Vertrauensschadensversicherung abgezogen werden. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 11,2 Prozent der Provision, wobei die zehnprozentige Stornoreserve nach zwei Jahren an den Bestatter zur Auszahlung kommt.

    Leider lässt sich die Regelung nicht anders vornehmen, weil die Veränderungen beim Versicherungsvermittlerrecht eine direkte rechtliche Beziehung zwischen Versicherungsgesellschaft und dem letztendlichen Versicherungsvermittler, sprich dem Bestatter, vorsehen. Wenn die nachfolgenden weiteren Unterlagen ab Mai d. J. gegenüber der LV 1871 nicht beigebracht werden, ist auch eine Provisionsauszahlung vorläufig nicht mehr möglich. Auch dies ist eine Folge der neuen Versicherungsvermittlerrichtlinien, die in der Gewerbeordnung in deutsches Recht umgesetzt wurde.

    Demzufolge werden die Provisionen direkt von der LV 1871 an den Bestatter ausgezahlt und nicht über die Innung. Ansonsten bleibt es aber bei der Einreichung der Versicherungsverträge über das Maklerbüro Harig & Jochum in Riegelsberg.
    Ohne die o. g. Unterlagen, insbesondere die Alleinvermittlervereinbarung, können  ab dem 22.05.07 keine Versicherungsverträge mehr policiert werden!
    Die Vereinbarung finden Sie im Muster in der Anlage!

    Dieses Vertragsmuster ist universell einsetzbar. Es enthält keine ausdrückliche Treuhandregelung, so dass das unwiderrufliche Bezugsrecht aus einer Sterbegeldversicherung auf den Bestatter lauten sollte. Der Vertrag ist auch geeignet für Absicherungen über Sparbuch. 
    Wenn die Variante mit Abtretung aus einer bestehenden Versicherung erfolgen soll, ist zu prüfen:

    • Handelt es sich um eine echte Sterbegeldversicherung, die nur ausgezahlt wird, wenn der Kunde verstirbt und
    • ist das Bezugsrecht durch bloße Erklärung des Kunden auf den Bestatter zu ändern oder muss der als unwiderruflich bezugsberechtigt Eingesetzte der Änderung zustimmen, sprich sein Bezugsrecht abtreten!