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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Im Trauerfall

Im Internet gibt es zahllose Checklisten, was zu tun ist, wenn der Sterbe- oder Trauerfall eintritt. Wir wollen daher an dieser Stelle den vielen guten und manchmal schlechten Seiten nicht noch eine Weitere hinzufügen.

Klar ist: Der wichtigste Partner zur Erledigung der Bestattung ist der Bestatter. Er wird den Hinterbliebenen alle notwendigen Hilfestellungen geben, ob es sich um die Bestattung selbst handelt oder die damit zusammenhängenden Formalitäten. Der Auftraggeber kann immer erwarten, dass die betreffenden Dienstleistungen diskret, seriös und kompetent durchgeführt werden. Im besten Fall merkt der Auftraggeber gar nichts von dem Aufwand, der betrieben wird.

Allerdings – einige Entscheidungen muss der Hinterbliebene/Auftraggeber doch treffen, etwa zum Sargmodell, zum Blumenschmuck oder zur Traueranzeige. Aber auch hier soll der Bestatter der erste Ansprechpartner sein.

 

Ausstellung und Kosten des Totenscheines

Zum 1. Januar 2020 ist eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte in Kraft getreten mit der die Gebühren für eine Leichenschau erheblich angehoben wurden. Die alten Gebührensätze waren in der Tat kaum auskömmlich für die Ärzte. Daher wurden die Höchstsätze oftmals überschritten, was Anlass war für zahlreiche Streitigkeiten. Diese mündeten unter anderem auch in Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Betruges, bei denen auch Bestatter wegen vermeintlicher Beihilfe involviert wurden.

Die Bundesärztekammer begrüßt die Anpassung der Gebühren und sieht damit die Forderung des Deutschen Ärztetages erfüllt, aber zugleich die Einführung von Mindestzeiten für die Leichenschau kritisch. Bestatterdeutschland erhofft sich von der neuen Gebührenordnung ein Ende der unnötigen Streitigkeiten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die nun doch erheblich teurer gewordenen Liquidationen für die Leichenschau zumindest in der Anfangszeit zu beträchtlichen Rückfragen führen werden.

Grundlegend unterscheidet die neue Regelung jeweils eine Gebührenposition für die vorläufige Leichenschau (Nummer 100) und für die eingehende Leichenschau (Nummer 101). Zu beiden Positionen kann ein Zuschlag hinzukommen bei unbekannter Identität des Verstorbenen und/oder besonderen Todesumständen (Nummer 102). Zusätzlich können sowohl bei der eingehenden wie auch bei der vorläufigen Leichenschau die sogenannten „Unzeitenzuschläge“ berechnet werden. Diese Zuschläge unter den Kürzeln F, G und H betreffen Arbeitszeiten am Einsatzort abends oder morgens, in der Nacht oder samstags, sonntags oder feiertags.

Ebenfalls hinzutreten noch Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß dem §§ 8, 9 GOÄ. Neu ist hier vor allem die Reiseentschädigung gemäß § 9: Übersteigt die einfache Wegstrecke von der Praxis oder vom Wohnsitz des Arztes zum Einsatzort 25 km wird neben dem Kilometergeld von 0,26 € pro Fahrtkilometer immer ein sogenanntes Abwesenheitsgeld berechnungsfähig in Höhe von 51,13 €!

Wie in der als PDF-Datei beigefügten Modellrechnung ersichtlich, kann dann der Arzt für eine vorläufige Leichenschau durchaus einen Betrag von nahezu 250 € liquidieren. In der Modellrechnung sind alle denkbaren Gebührentatbestände aufgezählt.

Über dem eigentlichen Rechnungsteil finden sich noch weitere Angaben, die ein Arzt machen sollte, damit die Rechnung auch überprüft werden kann. In der Rechnung muss also klar festgelegt werden, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Todesbescheinigung handelt, um welchen Sterbefall es geht, um welchen Wochentag mit genauem Datum und um den Zeitrahmen des Einsatzes vor Ort, also die Dauer der ausgeführten Leichenschau. Deutlich muss werden, wo der Arzt abgefahren ist und wo die Leichenschau stattfand. Zwar gibt unter Umständen die Todesbescheinigung Auskunft über den Zeitpunkt der Todesfeststellung durch den Arzt, aber nur die Angabe über den Zeitrahmen, also in unserem Beispiel von 23:10 Uhr bis 23:45 Uhr, macht eine Überprüfung möglich und verhindert so, dass die Leichenschau, die immer am unbekleideten Leichnam vorzunehmen ist, unzulässig und oberflächlich erfolgt. Nur so erklärt sich auch, dass das Bundesgesundheitsministerium grundsätzlich von einem Zeitaufwand von durchschnittlich rund 60 Minuten ausgeht, um sorgfältig und leitliniengerecht eine eingehende Leichenschau zu erbringen.

Bestatter sollten auch darauf achten, dass die Rechnung auf seine Auftraggeber oder die Angehörigen ausgestellt wird. Auf ihn ausgestellte Rechnungen des Arztes sollte er zurückweisen!

Wichtig ist auch, dass die neue Gebührenordnung keinen Raum bietet für erhöhte Abrechnungssätze wie sonst bei Privatliquidationen durchaus üblich. Es gilt also immer der einfache Satz und dieser gilt auch bei Sozialbestattungen! Wenn also in unserer Modellrechnung der korrekte Endbetrag auf 248,84 € lautet, dann trifft diesen Betrag auch das Sozialamt.

Die Gesetzesänderung zum 1.1.2020 ist ein weiteres Beispiel dafür, dass Bestattungsvorsorgen der steten Nachsorge durch den Auftragnehmer bedürfen. Insoweit dürfte jetzt die Notwendigkeit bestehen, in den Bestattungsvorsorgeverträgen eine Anpassung auf die doch erheblich gestiegenen Kosten der Leichenschau vorzunehmen.

 

Bestattungsrecht/Bestattungspflicht

Derjenige, der eine Bestattung in Auftrag gibt, ist immer auch derjenige, der den Bestatter bezahlen muss. Das Werkvertragsverhältnis besteht also ausschließlich zwischen Bestatter und seinem Auftraggeber. Der Eine erbringt die Bestattungsdienstleistung, der Andere zahlt. Ob der Auftraggeber von anderer Seite Ersatz verlangen kann, spielt im Verhältnis zum Bestatter keine Rolle.

Auf der anderen Seite kann man  nicht irgendjemandem einfach im eigenen Namen bestatten lassen, z. B. nicht der Vermieter den Mieter. Vielmehr richtet sich das Recht oder besser: die Berechtigung, einen Bestattungsauftrag erteilen zu dürfen, in aller Regel nach der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, also der Pflicht, z. B. als naher Verwandter, die durch den Leichnam gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Diese Pflicht ergibt sich aus den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder und trifft in erster Linie Ehegatten, Kinder und Eltern.

Lässt jemand eine Bestattung ausführen, obwohl er nicht Erbe des Verstorbenen geworden ist, hat er einen  gesetzlichen Anspruch gegen die Erben auf Übernahme der Beerdigungskosten (§ 1968 BGB).

 

Polizeibestattung/Sozialbestattung

Findet sich kein Bestattungspflichtiger, ist in letzter Konsequenz immer die Kommune verpflichtet, eine Bestattung zu veranlassen.  In diesem Fall ist die Kommune auch der Auftraggeber der so genannten Polizeibestattung beim Bestatter. Die Kommune kann dann unter Umständen von einem vorrangig Bestattungspflichtigen, etwa Ehegatte oder Kinder, im nachhinein Ersatz der Bestattungskosten verlangen.

Kann der Bestattungspflichtige die Bestattung nicht bezahlen, d. h., ist es ihm unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen (so die Definition in § 74 SGB XII), dann hat er einen Anspruch auf Unterstützung durch das Sozialamt. Er bleibt aber Auftraggeber des Bestatters. Das Sozialamt wird die notwendigen Kosten einer Sozialbestattung allerdings in aller Regel direkt beim Bestatter begleichen. Maßgeblich für die Übernahme der Kosten, soweit diese dem Bestattungspflichtigen unzumutbar sind, ist der besagte § 74 SGB XII. Entscheidende Grundsätze zu dessen Umsetzung hat das Bundesssozialgericht (BSG) in seiner Leitentscheidung vom 29.09.09 (B 8 SO 23/08 R) entwickelt: § 74 SGB XII knüpft nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers anknüpft, sondern schafft die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit: „Ist der Bestattungspflichtige  bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten  nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen“. Das Urteil ist als Anlage beigefügt.

Die sogenannte Sozialbestattung macht bundesweit vielleicht 2 % aller Bestattungen aus, führt aber häufig zu Diskussionen, weil die Sozialämter nur die Kosten einer angemessenen ortsüblichen Bestattung übernehmen, ggf. nur einen Teil der Kosten tragen, die Anspruchsberechtigung sehr lange prüfen oder am Ende den Antragsteller entgegen der genannten BSG-Entscheidung auf (vermeintliche) Ersatzansprüche gegen Dritte, z. B. Geschwister, verweisen. Für den Bestatter bedeutet dies eine schwierige Situation, weil er an sich einen Bestattungsauftrag ausführen soll, aber schon weiß, dass er nicht bezahlt wird.

Wie immer in einem Trauerfall erfordert auch diese Situation erhebliches Fingerspitzengefühl und eine gewisse Berufserfahrung als Bestatter. In jedem Fall wird sich der Bestatter jedoch hüten, im Falle einer Sozialbestattung den Angehörigen einen Rechtsrat zu erteilen. Einmal abgesehen davon, dass er dazu grundsätzlich nicht berechtigt ist, sind die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen so komplex, dass diese Aufgaben getrost den Sozialbehörden überlassen bleiben sollte.

Es bleibt in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass in manchen Einzelfällen von den Sozialbehörden falsche Entscheidungen getroffen werden. Dies ist dann ggf. auf dem Rechtsweg zu klären: Zwischen dem Antragsteller und dem Sozialamt, in keinem Fall aber zwischen dem Bestatter und dem Sozialamt oder dem Bestatter und seinem Auftraggeber.